Seit März 2007 gelten neue Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz!
Seit den 70er Jahren ist Lärmprävention am Arbeitsplatz ein Schwerpunkt des betrieblichen Arbeitsschutzes. Trotz erheblicher Erfolge ist berufliche Lärmschwerhörigkeit immer noch eine der häufigsten Berufskrankheiten in Deutschland. So erkennen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jährlich in knapp 6.000 Fällen eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit an. Die Unfallversicherungsträger gehen davon aus, dass ca. 4 bis 5 Mio. Beschäftigte gehörgefährdendem Lärm am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.
Seit März 2007 sind daher gegenüber der alten Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ die Auslösewerte für Lärmpräventionsmaßnahmen um 5 Dezibel (A) gesenkt worden.
(Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)
Damit sind bereits Arbeitsbereiche ab einer durchschnittlichen täglichen Lärmbelastung von 85 Dezibel (A) zu kennzeichnen.
Das müssen Sie beachten:
Ab 80 dB (A) bis unter 85 dB (A):
Der Arbeitgeber muss Gehörschutz zur Verfügung stellen, die Anwendung ist freiwillig.
Über 85 dB (A):
Mitarbeiter, die dieser Lärmbelastung ausgesetzt sind, müssen Gehörschutz tragen. Diese Arbeitsbereiche sind mit entsprechenden Gebotszeichen zu kennzeichnen.