DGUV-Informationen
DGUV Vorschrift 1 § 2
Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu planen, zu
organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte
Gegebenheiten anzupassen.
DGUV Vorschrift 1 § 24
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und Rettung
aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das
erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
DGUV Vorschrift 1 § 25.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Erste-Hilfe-Material
jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten
Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender
Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
Bewertung der betrieblichen Verletzungsgefährdung
Unterstützend hierzu führt die DGUV Information 204-022 Abs. 5.3 folgendes aus:
Darüber hinaus ist es Pflicht des Unternehmers auf der Grundlage einer
Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte des
vorzuhaltenden Erste-Hilfe-Materials zu befinden. Er hat sich dabei von
dem Gedanken leiten zu lassen, dass das notwendige Erste-Hilfe-Material
bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein muss. Art und Menge sowie
Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich nach der
Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung
und Struktur des Betriebes …
Anm. Demnach müssen, je nach individueller Unfallgefährdung (Umgang mit Maschinen, Transportgeräten, Chemikalien, Hitzequellen etc.) weitere geeignete Mittel zur Ersten Hilfe vorgehalten werden wie zum Beispiel:
- Augenspüleinrichtungen
- Erste-Hilfe-Material bei Verbrennungen
- Erste-Hilfe-Material bei Quetschungen
- Sauerstoff
- Weitere Rettungstransportmittel je nach Art des Betriebes
- Weitere Mittel zur Versorgung von Notfällen
Das Erste Hilfe Material muss dabei den anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen, d.h., dass altes Material, an dessen Stelle nach heutigen Erkenntnissen neue Mittel getreten sind, ersetzt werden muss.
Grundausstattung Erste Hilfe
Grundausstattung laut Arbeitsstätten-Richtlinie 39/1.3 und Handbuch zur Ersten Hilfe DGUV Information 204-007
- Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe
1 – 20 Versicherte 1 Verbandkasten DIN 13 157
21 – 100 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169
ab 101 für jede weitere 100 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169
- Verwaltungs- und Handelsbetriebe
1 – 50 Versicherte 1 Verbandkasten DIN 13 157
51 – 300 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169
ab 301 für jede weitere 100 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169
- Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen
1 – 10 Versicherte 1 Verbandkasten DIN 13 157
11 – 50 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169
ab 51 für jede weitere 50 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169
* ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine Verbandkästen ersetzt werden.
Mit
dieser Grundausstattung ist der verantwortliche Unternehmer jedoch
nicht aus der Pflicht, denn die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
sagen, dass der Unternehmer seine Produktionsstätten und seine
Verwaltung daraufhin überprüfen muss, welche besonderen
Verletzungsgefahren durch den Umgang mit Maschinen, Transportgeräten,
Chemikalien, Hitzequellen oder dergleichen für die Mitarbeiter (oder
Kunden bzw. Besucher) bestehen.
Dementsprechend muss sowohl für den
Schutz der Mitarbeiter (persönliche Schutzausrüstung) wie auch für einen
möglichen Unfall (Erste-Hilfe-Ausstattung) vorgesorgt werden.
Mitführung von Erste-Hilfe-Material im Außendienst
Laut DGUV Information 204-022 und DGUV Vorschrift 1 Erste Hilfe gilt:
"Für die Tätigkeit im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von
Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch
der Kraftwagenverbandkasten (nach DIN 13 164-B) als kleiner
Verbandkasten verwendet werden."
Laut BAGUV: Erste-Hilfe-Material gemäß DIN 13 160 ist in der Sanitätstasche auf Ausflügen mitzunehmen.
Info zum richtigen Gebrauch des Verbandbuches
Gemäß DGUV Vorschrift 1 ist jede Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vertraulich und über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu verwahren.
Sicherheitskennzeichnung
Auszug aus den Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.3
"Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss eingesetzt
werden, wenn Risiken oder Gefahren für den Beschäftigten, trotz anderer
arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, verbleiben."
Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist.
Besonders in lang gestreckten Räumen (z.B. Fluren) sollen Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z.B. Winkelschilder).
Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.
Leitlinie „Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe“ gemäß DGUV Information 204-022 Anhang 6
3. Anwendungsbereich
Diese Leitlinie gilt für Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Unfällen mit
z.B ätzenden oder giftigen Stoffen an Arbeitsplätzen, wenn insbesondere
keine Notduschen mit fließendem Wasser zur Verfügung stehen.
6. Einsatz von Spülflüssigkeiten an Arbeitsplätzen
Spülflüssigkeiten können unter Berücksichtigung der betrieblichen
Rahmenbedingungen als Mittel der Ersten Hilfe bei Unfällen mit z. B.
ätzenden oder giftigen Stoffen zum Einsatz kommen.
Für eine
ausreichende Erste Hilfe ist eine Spüldauer von mindestens 10 bis 20
Minuten nötig. Hierfür sind erfahrungsgemäß etwa 5 bis 10 Liter
Flüssigkeit notwendig, was das Vorhalten einer entsprechenden Anzahl von
Spülpackungen erforderlich macht.
Die Installation von
Notduschen wird in der Information „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“
(DGUV Information 213-850) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe
Laboratorien (TRGS 526) gefordert. Arbeitsplätze mit ähnlicher
Gefährdung sind entsprechend dem hier beschriebenen Stand der Technik
ebenfalls mit Notduschen einzurichten.
Steht kein fließendes Wasser
zur Verfügung, kann die mit Trinkwasser gespeiste Augennotdusche in
Abweichung von diesen Regeln durch Augenspülflüssigkeiten ersetzt
werden.
Notduschen sind mindestens einmal monatlich auf Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit zu prüfen.