Wie erkennt man gefälschte oder ungeprüfte Atemschutzmasken?

Während der Corona-Pandemie wollen sich alle Menschen bestmöglich schützen. Während zu Beginn der Pandemie hauptsächlich 3-Lagige-Mundschutzmasken genutzt wurden, steigt die Nachfrage nach FFP2-Masken immer weiter. Leider machen sich einige Hersteller diese Nachfrage zu Nutze und bringen ungeprüfte Atemschutzmasken auf den Markt – diese können zum Teil sehr mangelhafte Qualität aufweisen, was sich auch beim Schutz bemerkbar machen kann. Doch wie lassen sich ungeprüfte Masken bereits vor dem Kauf erkennen? Wir klären Sie darüber auf!

Diese Prüfzeichen sollten auf einer FFP2-Maske vorhanden sein

Ein erster Hinweis auf ungeprüfte Atemschutzmasken können fehlende Prüfzeichen sein. Es gehört zur gesetzlichen Vorschrift, dass die Prüfzeichen immer direkt auf die jeweilige Maske aufgedruckt sein müssen. Die vorgeschriebenen Prüfzeichen sind:

  • CE-Kennzeichnung inkl. einer 4-stelligen Kennnummer der zuständigen Prüfstelle
  • Die Schutzklasse der Atemschutzmaske: FFP1, FFP2 oder FFP3. Zur Angabe der Schutzklasse gehört auch eine der drei Angaben NR (nicht wiederverwendbar), R (wiederverwendbar) oder dem Zusatz D (geeignet für hohes Staubaufkommen)
  • Jahr der Veröffentlichung sowie Nummer der zugehörigen europäischen Prüfnorm EN 149
  • Produkt- und Herstellername

 

Zudem müssen für eine geprüfte FFP2-Maske folgende Unterlagen vorhanden sein:

  • Gebrauchsanleitung
  • Konformitätserklärung des Herstellers
  • EU-Baumusterprüfbescheinigung

 

Wo finde ich die Konformitätserklärung und die EU-Baumusterprüfbescheinigung?

In einigen Fällen ist die Konformitätserklärung (Dokument, in dem der Hersteller bestätigt, dass das jeweilige Produkt den europäischen Normen und Vorgaben entspricht) als Bestandteil der Gebrauchsanleitung der Maske aufzufinden. Ist dies jedoch nicht der Fall, sollte die Konformitätserklärung in jedem Fall auf der Website des Herstellers zu finden sein. Ist dort ebenfalls keine Konformitätserklärung aufzufinden, sollte die Maske auf die weiteren Merkmale geprüft und evtl. beim Hersteller nach der fehlenden Erklärung gefragt werden.

Auch die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Dokument, in dem eine zugelassene Prüfstelle bescheinigt, dass ein PSA-Produkt die PSA-Richtlinie erfüllt) ist z.T. auf den Websites von Herstellern zu finden – diese Bereitstellung ist allerdings nicht verpflichtend. Trotzdem muss die Bescheinigung bei Nachfrage vorgewiesen werden können.

Worin liegt der Unterschied zwischen FFP2-Masken und KN95-Masken?

FFP2-Masken müssen der europäischen Norm EN 149 entsprechen. KN95-Masken hingegen sind nach der chinesischen Norm GB 2626 zugelassen. Im Allgemeinen kann man sagen, dass KN95-Masken ein ähnliches Schutzniveau wie FFP2-Masken aufweisen können. Ohne eine Prüfung oder behördliche Maßnahme sind KN95-Masken jedoch nicht für den europäischen Binnenmarkt zugelassen. In der Regel müssen diese Masken dementsprechend nochmals geprüft werden, bevor sie in Europa in den Verkauf gelangen. Eine Vollständige Gleichwertigkeit kann KN95-Masken zwar bisher nicht zugesprochen werden, dennoch bieten sie einen nachgewiesenen Infektionsschutz. Doch auch beim Kauf dieser Masken ist Vorsicht geboten: Sie kommen ebenfalls z.T. in minderwertiger Qualität oder fehldeklariert auf den Markt.

Fazit – Vorsicht beim Maskenkauf!

Welche Anzahl an gefälschten bzw. ungeprüften Masken auf dem Markt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Fakt ist jedoch, dass FFP-Masken vor dem Verkauf auf dem europäischen Markt zwingend auf die Einhaltung der europäischen PSA-Verordnung geprüft sein müssen. Nicht zertifizierte Produkte können beispielsweise an der fehlenden CE-Kennzeichnung erkannt werden. Jedoch können Schutzmasken vor dem Kauf auch auf weitere Merkmale geprüft werden, um sicherzustellen, dass es sich um zugelassene FFP-Masken handelt. Werden Masken trotz fehlender Prüfzeichen als FFP-Masken verkauft, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Masken mit minderwertiger bzw. unzureichender Qualität handelt – diese können im schlimmsten Fall wenig oder keine Schutzwirkung aufweisen.

Tipp: Weitere hilfreiche Informationen zum Thema lassen sich auch dem zugehörigen FAQ der DGUV entnehmen.

Berater:in vor Ort