Bewertung der betrieblichen Verletzungsgefährdung
Unterstützend hierzu führt die DGUV Information 204-022 Abs. 5.3 folgendes aus:
Darüber hinaus ist es Pflicht des Unternehmers auf der Grundlage einer
Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte des
vorzuhaltenden Erste-Hilfe-Materials zu befinden. Er hat sich dabei von
dem Gedanken leiten zu lassen, dass das notwendige Erste-Hilfe-Material
bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein muss. Art und Menge sowie
Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich nach der
Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung
und Struktur des Betriebes …
Anm. Demnach müssen, je nach
individueller Unfallgefährdung (Umgang mit Maschinen, Transportgeräten,
Chemikalien, Hitzequellen etc.) weitere geeignete Mittel zur Ersten
Hilfe vorgehalten werden wie zum Beispiel:
- Augenspüleinrichtungen
- Erste-Hilfe-Material bei Verbrennungen
- Erste-Hilfe-Material bei Quetschungen
- Sauerstoff
- Weitere Rettungstransportmittel je nach Art des Betriebes
- Weitere Mittel zur Versorgung von Notfällen
Das
Erste Hilfe Material muss dabei den anerkannten technischen,
medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen, d.h., dass altes
Material, an dessen Stelle nach heutigen Erkenntnissen neue Mittel
getreten sind, ersetzt werden muss.